§ 14 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
§ 14 GnadG – Kostenfreiheit
Das Gnadenverfahren ist kostenfrei.
Notwendige Auslagen, insbesondere die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder einer sonst zur beruf- oder geschäftsmäßigen Vertretung in Rechtsangelegenheiten befugten Person, werden nicht erstattet.