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§ 84 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 GmbHG – Verletzung der Verlustanzeigepflicht

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zu § 84: Neugefasst durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682), 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).