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§ 82 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 GmbHG – Falsche Angaben

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
  2. 2.
    als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
  3. 3.
    als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
  4. 4.
    als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
  5. 5.
    als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung

falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
  2. 2.
    als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

Zu § 82: Neugefasst durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836), geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).