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§ 57j GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 57j GmbHG – Verteilung der Geschäftsanteile

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.

Zu § 57j: Eingefügt durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).