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§ 46 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 GmbHG – Aufgabenkreis der Gesellschafter

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

  1. 1.

    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;

  2. 1a.

    die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;

  3. 1b.

    die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;

  4. 2.

    die Einforderung der Einlagen;

  5. 3.

    die Rückzahlung von Nachschüssen;

  6. 4.

    die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;

  7. 5.

    die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;

  8. 6.

    die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;

  9. 7.

    die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;

  10. 8.

    die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Zu § 46: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3166) und 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).