§ 43a GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§ 43a GmbHG – Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
1Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. 2Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Zu § 43a: Eingefügt durch G vom 4. 7. 1980 (BGBl I S. 836).