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§ 3 GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft

Titel: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GmbHG
Gliederungs-Nr.: 4123-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 GmbHG – Inhalt des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:

  1. 1.
    die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  2. 2.
    den Gegenstand des Unternehmens,
  3. 3.
    den Betrag des Stammkapitals,
  4. 4.
    die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Zu § 3: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).