§ 98 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Achter Teil – Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen
§ 98 GLKrWO – Bekanntmachungen
Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung
- 1.
der Gemeinde und des Wahlleiters für die Gemeindewahlen durch öffentlichen Anschlag am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten,
- 2.
des Wahlleiters für die Landkreiswahlen durch öffentlichen Anschlag am Landratsamt oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises gelten.