Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 97 GLKrWO – Kostenerstattung durch den Landkreis

(1) 1Der Erstattungsbetrag wird vom Landratsamt festgesetzt. 2Dabei werden insbesondere die Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt:

  1. 1.

    wenn eine Landkreiswahl nicht mit einer Gemeindewahl verbunden ist,

    1. a)

      Entschädigungen für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,

    2. b)

      Vergütungen für Dienstleistungen von in der Gemeinde beschäftigten Hilfskräften,

    3. c)

      Erstattungen und Ersatzleistungen nach Art. 53 GLKrWG,

    4. d)

      Anlegung der Wählerverzeichnisse,

    5. e)

      Bekanntmachungen der Gemeinde,

    6. f)

      Beschaffung und Versendung der Wahlbenachrichtigungen,

    7. g)

      Versendung der Wahlscheine und der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen,

    8. h)

      Freimachung der Wahlbriefumschläge,

    9. i)

      Beförderungsentgelte für nicht freigemachte Wahlbriefe,

    10. k)

      Unterrichtung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,

    11. l)

      Beschaffung und Auflegung von Unterstützungslisten;

  2. 2.

    wenn eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden ist,

    1. a)

      Leistungen nach Nr. 1 Buchst. a bis k sowie für die Beschaffung und die Herstellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen zur Hälfte,

    2. b)

      Beschaffung von Unterstützungslisten für die Landkreiswahlen.

(2) Wenn der Landkreis von der Möglichkeit Gebrauch macht, die für die Landkreiswahlen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften zu erstattenden Kosten nach einem festen Betrag je Person, die für die Landkreiswahl stimmberechtigt war, zu bemessen, werden die durchschnittlichen Kosten angesetzt.