§ 9 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
§ 9 GLKrWO – Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände
(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.
(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.