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§ 75 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt IV – Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 GLKrWO – Stimmvergabe bei Verhältniswahl

Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Falls Wahlvorschläge in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern mehr sich bewerbende Personen enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, ist für die Berechnung der der stimmberechtigten Person zustehenden Stimmenzahl der Wahlvorschlag mit der höchsten Bewerberzahl maßgebend, wobei Mehrfachaufführungen zu berücksichtigen sind.

  2. 2.

    Namen dürfen nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind zulässig.

  3. 3.

    Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.

  4. 4.

    Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden Person zwei oder drei Stimmen geben will.

  5. 5.
    1. a)

      Nimmt die stimmberechtigte Person einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie so viele Stimmen, wie der Wahlvorschlag ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen enthält.

    2. b)

      Nimmt die stimmberechtigte Person Wahlvorschläge unverändert an, die insgesamt weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.

  6. 6.
    1. a)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.

    2. b)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht sie in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.

    3. c)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt sie einzelnen sich bewerbenden Personen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen.