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§ 70 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt III – Briefwahl

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 GLKrWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung und die Ausstattung des Auszählraums und verteilt die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände.

(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

(4) 1Als verspätet gelten Wahlbriefe nicht, wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration feststellt, dass durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Wahlbriefe nachweislich spätestens am Tag vor dem Wahltag abgesandt worden sind. 2Sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Wahltag, werden die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.