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§ 69 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt III – Briefwahl

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 69 GLKrWO – Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) 1Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 2Sie unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. 3Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. 4Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen. 5Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.

(3) 1Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. 2Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 4Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 5Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf diese Regelungen hin.