Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 64 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt II – Abstimmung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 GLKrWO – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) 1Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. 2Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. 3Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) 1Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.