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Art. 6 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt II – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 6 GLKrWG – Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand (1)

(1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde berufen.

(2) 1Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sind die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteherin oder Briefwahlvorsteher) als vorsitzendes Mitglied, eine mit der Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten beruft. 2Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und deren Stellvertretung.

(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen.

(4) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. 3Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname, Vorname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschriften, der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(5) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. 2Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)