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Art. 49 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Annahme der Wahl, Amtsverlust

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 49 GLKrWG – Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot

(1) 1Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, verlieren die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehören, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt beim Verbot einer Wählergruppe nach Vereinsrecht; an die Stelle der Verkündung der Entscheidung tritt deren Bestandskraft.

(2) 1Soweit ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder, Kreisrätinnen und Kreisräte nach Abs. 1 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausgeschiedenen auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags nach, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) 1Im Fall des Abs. 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats oder des Kreistags für den Rest der Wahlzeit entsprechend. 2Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.

(4) Den Verlust des Amts stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest.