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Art. 47 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Annahme der Wahl, Amtsverlust

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 47 GLKrWG – Annahme der Wahl (1)

(1) 1Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. 2Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; die gewählte Person kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.

(3) 1Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 2Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. 3Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.

(4) 1Über eine Ablehnung der Wahl einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet der Wahlausschuss. 2Bei einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählten Person verständigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Abs. 2. 3Wird die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. 4Für diese gilt Art. 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahltermin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl liegen soll.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)