Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 44 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte → Abschnitt I – Grundsätze

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 44 GLKrWG – Festsetzung eines abweichenden Wahltermins

(1) 1Endet die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin oder eines ersten Bürgermeisters nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder die Amtszeit einer Landrätin oder eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Kreistags, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin fest. 2Steht schon vorher fest, wann die Amtszeit endet, soll die Wahl innerhalb der letzten drei Monate, beim Zusammentreffen mehrerer Wahlen oder Abstimmungen im Sinn von Art. 10 innerhalb der letzten sechs Monate dieser Amtszeit stattfinden. 3Im Übrigen soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden. 4Endet die Amtszeit infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, beginnt die Frist ab Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung.

(2) 1Verliert eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, findet die Wahl nicht statt. 2Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. 3Die Wahl ist nachzuholen. 4Die Nachholungswahl soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. 5Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. 6Die Wahl ist auf der Grundlage des bisherigen Wahlverfahrens durchzuführen. 7Die Wählerverzeichnisse sind jedoch auf den neuesten Stand zu bringen. 8Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.

(3) Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt.