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Art. 32 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Wahl der Gemeinderatsmitglieder, der Kreisrätinnen und Kreisräte → Abschnitt II – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 32 GLKrWG – Zulassung der Wahlvorschläge (1)

(1) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 2Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er unverzüglich die beauftragten Personen und fordert sie auf, diese, soweit möglich, bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag zu beseitigen. 3Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. 4Ergeben sich Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlags, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die beauftragte Person aufzufordern, Unterlagen oder Erklärungen innerhalb dieser Frist nachzureichen, die geeignet sind, die Bedenken gegen die Zulassung des Wahlvorschlags auszuräumen.

(2) 1Der Wahlausschuss tritt am 47. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben.

(3) 1Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, hat er das der beauftragten Person für den Wahlvorschlag unverzüglich, möglichst noch am selben Tag mitzuteilen. 2Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter erheben. 3Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24 Uhr des 40. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.

(4) 1Hilft der Wahlausschuss Einwendungen nicht ab oder wird ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert, entscheidet auf Antrag des betroffenen Wahlvorschlagsträgers der Beschwerdeausschuss. 2Der Antrag ist bis 18 Uhr des 38. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen. 3Der Beschwerdeausschuss entscheidet bis 24 Uhr des 34. Tags vor dem Wahltag; der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4Im Übrigen können Beschlüsse des Wahlausschusses nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden; Art. 19 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)