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§ 17 GleichstG
Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen (Landesgleichstellungsgesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: GleichstG,HB
Gliederungs-Nr.: 2046-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 GleichstG – Leistungsbeurteilung und Besprechungen von Führungskräften

(1) Im öffentlichen Dienst sind Erfolge und Misserfolge bei der Umsetzung dieses Gesetzes im Rahmen der Leistungsbeurteilung der in den Dienststellen für die Umsetzung dieses Gesetzes verantwortlichen leitenden Personen zu berücksichtigen.

(2) In allen regelmäßig stattfindenden Besprechungen von Führungskräften, sowohl innerhalb einer Dienststelle als auch dienststellenübergreifend, sind die Themenfelder "Frauenförderung und Gleichstellung" sowie "Vollzug des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts" mindestens einmal jährlich als Tagesordnungspunkt vorzusehen.

(3) Bei der Behandlung der Themenfelder nach Absatz 2 ist auf der Basis der Beschäftigtenstrukturanalyse nach § 6 Absatz 1 und des Frauenförderplanes im Einzelnen zu erörtern, welche Maßnahmen umgesetzt, welche gesetzten Ziele erreicht wurden und bei welchen Befunden weiterer Handlungsbedarf besteht.

(4) Die Besprechungspunkte und Ergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist den zuständigen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis zu geben.