§ 6 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl
§ 6 GleibWV – Bestellung des Wahlvorstandes (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).
Die Dienststelle bestellt einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten und überträgt einer Person von ihnen den Vorsitz. Dem Wahlvorstand sollen mindestens zwei Frauen angehören. Zugleich sind drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Dienststelle unterstützt die Arbeit des Wahlvorstandes.