§ 1 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GleibWV – Verfahrensgrundsätze (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).
Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.