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§ 9 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GleibWV – Einspruch gegen die Wählerinnenliste

(1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Wählerinnenliste beim Wahlvorstand Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerinnenliste einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

(2) Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Er teilt der Wahlberechtigten, die den Einspruch eingelegt hat, die Entscheidung unverzüglich mit. Die Entscheidung muss ihr spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich oder elektronisch zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerinnenliste nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.