§ 25 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Durchführung der Wahl
§ 25 GleibWV – Auflösung des Wahlvorstandes
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
- 1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 2.
im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
- 3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.