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§ 34 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 GKZ – Übergangsregelung

Ist das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans eines Zweckverbands nach den Vorschriften über die Gemeindewirtschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Eigenbetriebsgesetzes, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung vom 17. Juni 2020 (GBl. S.401, 403) bereits eingeleitet, so kann das Verfahren nach den vor dessen Inkrafttreten geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.