§ 33 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 GKZ – Durchführungsbestimmungen
Das Innenministerium erlässt die Rechtsverordnung zur Regelung der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Zweckverband. Dabei kann für Zweckverbände mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eine örtliche Prüfung vorgeschrieben werden.