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§ 24a GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a GKZ – Gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten

(1) Gemeinden und Landkreise können eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts durch Vereinbarung einer Satzung (Anstaltssatzung) errichten. Sie können auch einer bestehenden selbstständigen Kommunalanstalt oder einer bestehenden gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Anstaltssatzung. §§ 102a, 102b und 102d der Gemeindeordnung gelten entsprechend

(2) Eine selbstständige Kommunalanstalt kann mit einer anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Anstaltssatzung der aufnehmenden selbstständigen Kommunalanstalt oder der aufnehmenden gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt verschmolzen werden.

(3) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich Gemeinden und Kreise beteiligt sind, kann durch Formwechsel in eine gemeinsame selbstständige Kommunalanstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen. Voraussetzungen eines Formwechsels sind

  1. 1.

    die Vereinbarung der Anstaltssatzung der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt durch die beteiligten Körperschaften,

  2. 2.

    einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft.

§ 102c der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt wird aus dessen Mitte gewählt. Vorsitzendes Mitglied soll der gesetzliche Vertreter einer der beteiligten Gemeinden oder Landkreise sein.