Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 3. Abschnitt – Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 GKZ – Organe

(1) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(2) Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.