§ 6 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Der Zweckverband
§ 6 GkZ – Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.