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§ 2 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 GkZ – Aufgaben und Verbandsmitglieder

(1) Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Zweckverbänden nur mit Zustimmung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise übertragen werden.

(2) Neben Gemeinden, Ämtern oder Kreisen können auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, haben die Verwaltung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet. Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet hat, geht die Verpflichtung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung die Aufgaben des Amtes durchführt. § 21 der Amtsordnung gilt entsprechend.