§ 10 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Der Zweckverband
§ 10 GkZ – Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Hauptausschuss oder Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.