Gesetze

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§ 10 GkZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GkZ
Gliederungs-Nr.: 2020-14
Normtyp: Gesetz

§ 10 GkZ – Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Hauptausschuss oder Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.