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§ 53 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 GKWG – Stimmzettel

(1) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens aufgeführt. Bei gleichen Familiennamen entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sowie gemeinsame Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel so gestaltet sein, dass die Wählerin oder der Wähler mit "Ja" oder "Nein" stimmen kann.