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§ 52 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 GKWG – Verschiebung der Wahl

(1) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags und vor Beginn der Wahl oder der Stichwahl, so ist die Wahl abzusagen und das Wahlverfahren erneut zu beginnen. Zugelassene Wahlvorschläge bleiben gültig; § 51 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Kann infolge höherer Gewalt nicht gewählt werden, ist die Wahl abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt mit denselben Wahlvorschlägen durchzuführen.

(3) § 48 gilt entsprechend.