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§ 51 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 GKWG – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können einreichen:

  1. 1.

    In der Gemeindevertretung vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen,

  2. 2.

    jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

(2) Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer

  1. 1.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder

  2. 2.

    in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)

hierzu gewählt worden ist. Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Absatz 1 Nr. 2) muss von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Findet die Wahl in Verbindung mit der Gemeindewahl statt, entspricht die Mindestzahl von Wahlberechtigten dem Fünffachen der Gesamtzahl der nach § 8 neu zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

(4) Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 sowie der Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden nach Absatz 3 Satz 2 können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.

(5) Ein Wahlvorschlag kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, zurückgenommen werden

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson gemeinsam,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2

    1. a)

      von der Bewerberin oder dem Bewerber selbst,

    2. b)

      von der Mehrheit der Unterzeichnenden.

Die Rücknahme ist der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.