Gesetze

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§ 49 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 GKWG – Wahlbezirke

Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3). § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.