Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 GKWG – Wahltag

(1) Der Gemeindewahlausschuss bestimmt den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl. Die Wahl und die Stichwahl finden jeweils an einem Sonntag statt.

(2) Im Falle der Neubildung einer Gemeinde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den Vertretungen der von der Neubildung betroffenen Gemeinden den Wahltag und den Tag einer notwendig werdenden Stichwahl bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung einer Gemeinde bestimmen.