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§ 45 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 GKWG – Folgen des Verbots einer politischen Partei oder Wählergruppe

(1) Wird eine politische Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt oder wird eine Wählergruppe wegen Verfassungswidrigkeit oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, so verlieren die Vertreterinnen und Vertreter ihren Sitz, die für diese Partei, Wählergruppe oder Teilorganisation nach Beginn des Verfahrens aufgetreten sind.

(2) Für unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter, die nach Absatz 1 ausgeschieden sind, findet im Wahlkreis eine Nachwahl statt. Diese Vertreterinnen und Vertreter dürfen bei der Nachwahl nicht als Bewerberinnen und Bewerber auftreten. Die Verteilung der Sitze aus den Listen wird durch die Nachwahl nicht berührt. Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften über die Neuwahl.

(3) Waren Vertreterinnen und Vertreter, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, aus der Liste gewählt, so bleibt der Sitz leer. Dies gilt nicht, wenn sie aus der Liste einer nicht für verfassungswidrig erklärten politischen Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall bestimmt sich der Ersatz nach § 44.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest. § 44 Abs. 3 ist anzuwenden.