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§ 44 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 GKWG – Nachrücken

(1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert (§ 43), so rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Liste derjenigen politischen Partei oder Wählergruppe nach, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist.

(2) Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil eine Liste nicht vorhanden oder erschöpft ist, so bleibt der Sitz leer.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die neue Vertreterin oder den neuen Vertreter oder das Leerbleiben des Sitzes fest und gibt dies bekannt. In Zweifelsfällen entscheidet die Vertretung nach Vorprüfung durch den nach § 39 gewählten Ausschuss. Jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets kann gegen die Feststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Einspruch nach § 38 einlegen und gegen die Feststellung der Vertretung Klage nach § 40 erheben. Die neuen Vertreterinnen und Vertreter bleiben im Amt, bis über den Einspruch oder die Klage unanfechtbar entschieden ist.