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§ 42 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 GKWG – Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Vertretung nach § 39 Nr. 3 aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis neu festzustellen.

(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 40 rechtskräftig aufgehoben, so hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung neu festzustellen.

(3) Für die Nachprüfung gelten die §§ 38 bis 40. Im Fall des Absatzes 2 ist die Anfechtung des festgestellten Wahlergebnisses nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweicht.