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§ 40 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 GKWG – Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

(1) Gegen den Beschluss der Vertretung steht der Person, die den Einspruch erhoben hat, und der Person, deren Wahl für ungültig erklärt ist, sowie der Kommunalaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen die Klage vor den Verwaltungsgerichten zu.

(2) Für das Wahlprüfungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die allgemeinen Grundsätze über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.