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§ 27 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 GKWG – Nachwahl

(1) Stirbt eine unmittelbare Bewerberin oder ein unmittelbarer Bewerber nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahl, so ist die Wahl in dem betroffenen Wahlkreis von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter abzusagen und um höchstens sechs Wochen zu verschieben (Nachwahl).

(2) Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn in einem Wahlkreis infolge höherer Gewalt nicht gewählt werden kann. In diesem Fall setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Nachwahl fest.

(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach den Ergebnissen der Nachwahl zu berichtigen.