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Art. 6 GKV-SolG
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKV-SolG
Gliederungs-Nr.: 860-5/5
Normtyp: Gesetz

Art. 6 GKV-SolG – Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      "Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten linearen Erhöhung des Vergütungstarifvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und einer vereinbarten Einmalzahlung die Veränderungsrate nach Absatz 1, wird das Budget um ein Drittel des Unterschieds zwischen beiden Raten berichtigt; von den Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 wird eine entsprechende Berichtigungsrate vereinbart."

  2. 2.

    In § 11 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe "und 1999" durch die Angabe "bis 2001" ersetzt.

  3. 3.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Zahl "1999" durch die Zahl "2001" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 5 wird die Zahl "1999" jeweils durch die Zahl "2001" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl "2000" durch die Zahl "2002" ersetzt.

  4. 4.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "und" nach dem Komma gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "und" angefügt.

      3. cc)

        Folgende Nummer wird eingefügt:

        "3. die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3 Satz 3."

    2. b)

      Folgender Absatz wird angefügt:

      "(4) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Kommt im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 eine Vereinbarung für das folgende Kalenderjahr bis zum 30. September nicht zu Stande, setzt diese Schiedsstelle die voraussichtliche Veränderungsrate nach § 6 Abs. 1 fest; dabei ist eine nach § 6 Abs. 1 Satz 3 vereinbarte Berücksichtigung einer Fehlschätzung einzubeziehen."