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Art. 16 GKV-SolG
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GKV-SolG
Gliederungs-Nr.: 860-5/5
Normtyp: Gesetz

Art. 16 GKV-SolG – Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999

(1) 1Als Budget nach § 84 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 1999 gilt der um 7,5 vom Hundert erhöhte Betrag des Budgets für das Jahr 1996. 2Die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde kann die Höhe des Budgets feststellen.

(2) 1Sofern das Budget für das Jahr 1996 nicht vereinbart oder verbindlich festgestellt worden ist, stellt die für die Kassenärztliche Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde das Budget bis zum 31. Januar 1999 fest. 2Dabei können, ausgehend von dem nach Artikel 29 des Gesundheitsstrukturgesetzes der Höhe nach festgelegten Ausgangsbudget, die Parameter zur Budgetanpassung nach § 84 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für die Jahre bis 1996 berücksichtigt werden; soweit die dafür erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, können Schätzungen vorgenommen werden. 3Eine Klage gegen die Feststellung des Budgets hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Ausgleichsverpflichtungen für Budgetüberschreitungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entfallen für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.