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§ 6 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 6 GKV – Allgemeines

(1) Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind die nachfolgenden dienstfähigen Beschäftigten der Mitglieder:

  1. 1.

    die hauptamtlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die ehrenamtlichen Bürgermeister mit Anwartschaft auf Ehrensold,

  2. 2.

    die nach einer Dienstordnung im Sinne der Reichsversicherungsordnung oder des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Angestellten, soweit sie nicht im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst stehen,

  3. 3.

    die

    1. a)

      Angestellten der Mitglieder,

    2. b)

      hauptamtlichen Beamten der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihrer öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wenn sie in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen oder der Landesbesoldungsordnungen A oder B eingereiht sind und ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,

  4. 4.

    die leitenden Angestellten der Sparkassen sowie des Sparkassenverbands Baden-Württemberg, wenn ihnen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Beschäftigten bleiben Angehörige, wenn sie nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf Versorgung oder Anspruch oder Anwartschaft auf

  1. 1.

    Ehrensold,

  2. 2.

    Betriebsrente nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder

  3. 3.

    Altersgeld

aus dem Rechtsverhältnis zu einem Mitglied haben. Ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen werden mit Beginn der Anspruchsberechtigung Angehörige. Anspruchsberechtigte eines neu aufgenommenen Mitglieds können als Angehörige aufgenommen werden; § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.