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§ 5 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 5 GKV – Freiwillige Mitglieder

(1) Als freiwillige Mitglieder können vom Kommunalen Versorgungsverband auf Antrag aufgenommen werden

  1. 1.

    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Pflichtmitglied sind, jedoch von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden,

  2. 2.

    die Unfallkasse Baden-Württemberg, die Innungskrankenkasse classic und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Süd,

  3. 3.

    die Kirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Gliederungen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

  4. 4.

    die Handwerkskammern,

  5. 5.

    juristische Personen des Privatrechts, denen überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands angehören oder die von den in § 4 bezeichneten Körperschaften und Anstalten maßgeblich beeinflusst werden, sowie Kommanditgesellschaften, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine der vorbezeichneten juristischen Personen ist, und

  6. 6.

    Rechenzentren in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter überwiegend Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.

(2) Die freiwillige Mitgliedschaft kann auch zum alleinigen Zweck der Übernahme der Beihilfen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 beantragt werden. Neben den in Absatz 1 genannten Einrichtungen können insoweit sonstige Dienstherren und Arbeitgeber aufgenommen werden, wenn sie

  1. 1.

    überwiegend öffentliche oder kirchliche Aufgaben erfüllen oder

  2. 2.

    als gemeinnützig anerkannt sind und auf sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen rechtlich abgesicherten maßgeblichen Einfluss ausübt oder

  3. 3.

    Personal beschäftigen, welches bereits in der Beihilfeumlagegemeinschaft des Kommunalen Versorgungsverbands geführt wurde.

(3) Die Aufnahme eines freiwilligen Mitglieds kann von Bedingungen, insbesondere von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags, abhängig gemacht werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist zu verlangen, dass ein Pflichtmitglied die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 8 Absatz 3 gewährleistet, oder dass hierfür in anderer Weise ausreichend Sicherheit geleistet wird. Das Nähere regelt die Allgemeine Satzung.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet durch

  1. 1.

    Auflösung des Mitglieds,

  2. 2.

    Kündigung oder

  3. 3.

    Vereinbarung.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus dem Kommunalen Versorgungsverband aus. Die Kündigung ist auf den Schluss eines Haushaltsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren zulässig. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein freiwilliges Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kommunalen Versorgungsverband nicht nachkommt oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt.