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§ 40 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 40 GKV – Gewährleistungsentscheidungen

Der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg ist oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757) in der jeweils geltenden Fassung. Er ist zuständig für die Entscheidung über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften für seine Angehörigen, für seine eigenen sowie für die sonstigen Beschäftigten der in §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterliegen, auch soweit diese Einrichtungen keine Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbands sind.