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§ 38 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 38 GKV – Auflösung eines freiwilligen Mitglieds

Auch ohne Zustimmungserklärung des Kommunalen Versorgungsverbands gilt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 für Angestellte eines freiwilligen Mitglieds ohne Dienstherrnfähigkeit, die am 1. Januar 1980 nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Angehörige waren.