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§ 2 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 2 GKV – Allgemeine Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die durch die Versorgung von Beschäftigten entstehen. Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versorgungsansprüche hat er stets über eine angemessene Kapitaldecke zu verfügen.

(2) Dem Kommunalen Versorgungsverband obliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Versorgungsbezügen an Beamte und Angestellte der Mitglieder, soweit sie Angehörige des Kommunalen Versorgungsverbands sind. Ferner nimmt der Kommunale Versorgungsverband die Übrigen in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben wahr. Die organisatorische und technische Entwicklung oder die anderweitige Beschaffung sowie die Bereithaltung und die Nutzung der zur Erfüllung seiner in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben benötigten IT-Struktur zählt zu den Aufgaben des Kommunalen Versorgungsverbands.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann zur Aufgabenerledigung Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, auch außerhalb des Landes, eingehen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Erledigung diese berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen.