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§ 15 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 15 GKV – Freiwillige Aufgaben

(1) Der Kommunale Versorgungsverband kann nach Maßgabe der Allgemeinen Satzung

  1. 1.

    Besoldung und Entgelt für Angehörige, die durch Krankheit an der Ausübung des Dienstes gehindert sind, an Mitglieder erstatten, und

  2. 2.

    unbeschadet des § 14 Satz 1 Nr. 3 und 4 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen an Beschäftigte der Mitglieder gewähren, welche die allgemeine Übernahme der Beihilfen auf den Kommunalen Versorgungsverband beantragt haben.

(2) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag Besoldung, Entgelt und sonstige Leistungen aus den Dienstverhältnissen an die Beschäftigten gegen Erstattung gewähren.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband kann auf Antrag zusätzlich Dienstleistungen gegen Erstattung erbringen, sofern sie im Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen. § 9 Satz 2 Alternative 2 findet keine Anwendung.

(4) Bei der Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen ist der Kommunale Versorgungsverband Beihilfestelle und bei der Gewährung von Versorgungsbezügen sowie Alters- und Hinterbliebenengeld ist der Kommunale Versorgungsverband sowohl Festsetzungs- als auch Zahlstelle.