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§ 12 GKV
Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKV
Gliederungs-Nr.: 2032-32
Normtyp: Gesetz

§ 12 GKV – Leistungen in besonderen Fällen

(1) Wird innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze

  1. 1.

    einem Angehörigen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ohne dass ein Wechsel in seiner dienstlichen Stellung eintritt,

  2. 2.

    ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen, ohne dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht, oder

  3. 3.

    einem Angehörigen, der keine Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhält, die für die Versorgung maßgebliche Vergütung erhöht, ohne dass ihm hierauf auf Grund seines Anstellungsvertrags ein besoldungs- oder tarifrechtlichen Bestimmungen entsprechender Rechtsanspruch zusteht,

so trägt der Kommunale Versorgungsverband die sich hieraus ergebende höhere Versorgungslast nur dann, wenn er deren Übernahme zustimmt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    von einem Mitglied auf Grund von Kannvorschriften bei einem Angehörigen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder

  2. 2.

    ein Dienstunfall anerkannt wird.

Die Zustimmung kann im Falle des Satzes 1 Nr. 1 von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags abhängig gemacht werden.